Eine Frau muslimischen Glaubens ging gegen ihren belgischen Arbeitgeber vor, weil dieser ihr kündigte, als sie darauf bestand, ein islamisches Kopftuch zu tragen. Sie sieht sich nun konfrontiert mit der Ansicht der EuGH-Generalanwältin Juliane Kokott, die hier explizit keine unmittelbare Diskriminierung sieht.
Es handele sich bei der Vorgabe des Unternehmens um eine allgemeine Richtlinie, die für alle Mitarbeiter gelte. Diese Richtlinie benennt nicht etwa nur Kopftücher sondern generell sichtbare politische und religiöse Zeichen jeder Art als unzulässig, um im Unternehmen weltanschauliche Neutralität zu wahren.
Ist religiöse Zurückhaltung für Arbeitnehmer zumutbar?
Hier ist eine pauschale Antwort nicht einfach zu finden. Es muss in der Praxis der jeweilige Einzelfall betrachtet werden. Im eben erwähnten Fall bezieht sich das Verbot auf eine allgemeine Betriebsregelung und eben nicht auf Vorurteile oder Diskriminierung.
Weltanschauliche Neutralität stelle Generalanwältin Kokotts Ansicht nach ein durchaus legitimes Ziel dar. Insbesondere bei der Art der vom Unternehmen ausgeübten Geschäftstätigkeit (Sicherheitsbranche), ist das Unternehmensziel der Neutralität nachvollziehbar.
Zwar ist die persönliche Identität eines Individuums unbedingt zu respektieren, das schließt jedoch nicht eine gewisse Zurückhaltung in Sachen Kleidungsstil am Arbeitsplatz aus. So sind beispielsweise auch in der Medizinbranche bestimmte Kleidungsstücke und Accessoires aus rein praktischen Gründen nicht erlaubt.
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