Das Landesarbeitsgericht Berlin/Brandenburg hat am 14.01.2016 entschieden, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Browserverlauf des Dienstrechners eines Arbeitnehmers auszuwerten. Hierzu ist eine Zustimmung des Arbeitnehmers nicht notwendig, auch nicht die vorherige Anhörung des Betriebsrates.
Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer möglicherweise noch die nächste Gerichtsinstanz anrufen kann.
Der Arbeitgeber zeichnete den Browserverlauf auf und stellte fest, dass der Arbeitnehmer auch außerhalb seiner Pausen surfte, sowie verbotene Webseiten besuchte. Die Auswertung wurde für die außerordentliche Kündigung verwendet.
Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertigt eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, auch wenn es sich um personenbezogene Daten handelt. Der Arbeitnehmer kann jetzt noch vor das Bundesarbeitsgericht gehen.
Internetsurfen während der Arbeitszeit kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Auch die private Nutzung des Dienstlaptops im Urlaub kann Schadensersatzansprüche seitens des Arbeitgebers auslösen. Selbst nach 21 Jahren Betriebszugehörigkeit kann ein Arbeitsverhältnis ohne Abmahnung gekündigt werden, wenn ausschweifend das Internet für private Zwecke am Arbeitsplatz genutzt wird.
Arbeitnehmer sollten das Internet am besten überhaupt nicht privat am Arbeitsplatz nutzen. Ausnahmeregelungen können und sollten im Arbeitsvertrag festgehalten werden.
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