Der Urlaub ist für jeden Menschen die schönste Zeit im Jahr, jedoch auch oft mit Stress und viel Organisation verbunden. Wenn man dazu noch mit Kind/ern reist, wird der Urlaubsantritt oft zur Zerreißprobe für die Nerven. Nicht selten kommt es seitens des Reiseveranstalters zu einer Flugverschiebung, die zusätzlich an der Belastungsgrenze zerrt. Ob sich Familien das „gefallen“ lassen müssen, darüber hat nun das Landgericht Hannover geurteilt.
Reisemangel oder kein Reisemangel?
Die subjektive Empfindung, wann ein Reisemangel vorliegt, fällt oft sehr unterschiedlich aus und ist sicher auch vom Stresslevel abhängig. Eine Urlaubsreisende, die mit ihrem Kind verreisen wollte, sah sich aufgrund einer Flugverschiebung seitens ihres Reiseveranstalters an der Grenze der Zumutbarkeit, als sie eine Mallorca-Pauschalreise buchte, die für sie und ihr 21 Monate altes Kind rund 3166 Euro kostete.
Bis zum Rückflug war alles in Ordnung. Doch dann wurde dieser um ca. 5 Stunden (13.40 Uhr auf 19.25 Uhr) nach hinten verschoben. Dies passte der Klägerin allerdings nicht, weil sie ihre Rückflugzeit sehr genau ausgewählt hatte. Der daraufhin geforderte passende Alternativflug konnte aus verschiedenen Gründen nicht gebucht werden, weswegen sie einen eigenen Flug buchen musste. Die Kosten hierfür wollte sie dem Reiseveranstalter in Rechnung stellen, dieser weigerte sich aber, weil für ihn kein Reisemangel vorlag. In seinen Augen handelte es sich dabei rein um eine „Unannehmlichkeit“. Das wiederum wollte die Klägerin nicht akzeptieren und für ihr Recht kämpfen.
Urteil gegen den Reiseveranstalter
Die Frau und der Reiseveranstalter zogen vor Gericht und ließen den Streit vom Landgericht Hannover klären.
Dies urteilte zugunsten der Klägerin. Die Begründung hierfür lag zum einen darin, dass die Verlegung über vier Stunden überschritten wurde. Dies wird in der Regel als zumutbare Zeit angesehen. Zum anderen sei „erschwerend“ hinzugekommen, dass die Klägerin in Begleitung ihres Kindes war, weswegen sie extra einen Mittagsflug gebucht hatte. Sie wollte damit verhindern, dass der Schlafrhythmus des Nachwuchses unnötig gestört wird.
Das Landgericht Hannover entschied also, dass der Ersatzflug in Höhe von 613,13 Euro vom Reiseveranstalter übernommen werden müsse. Hinzu kommt, dass auch die angefallenen Taxikosten zulasten des Beklagten gehen.
Die Berufung dessen (Az.: 8 S 46/16) wurde damit auch direkt abgewiesen.
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