Das Finanzgericht Hamburg entschied: Eine Einladung zur Luxus-Kreuzfahrt löst keine Schenkungssteuer aus. Es fehle an der erforderlichen Vermögensmehrung, führt es im Urteil vom 12.06.2018 aus (Az.: 3 K 77/17). Die Revision wurde vom Gericht zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Das Finanzamt sah Schenkung und forderte entsprechende Steuererklärung
Der Kläger unternahm mit seiner Lebensgefährtin eine fünfmonatige Weltreise im Wert von insgesamt 500.000 €. Dabei wohnten sie in einer Penthouse Grand Suite inklusive Butlerservice. Während der Kreuzfahrt wandte sich der Kläger an das zuständige Finanzamt und bat um eine schenkungssteuerliche Einschätzung seitens des Finanzamtes. Dieses verlangte daraufhin eine Schenkungssteuererklärung. Dem kam der Kläger nach, allerdings erklärte er nur eine Summe von 25.000 €, die auf Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung entfiel. Daraufhin berücksichtigte das Finanzamt einen steuerpflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin in Höhe der halben Gesamtkosten der Reise zuzüglich der vom Kläger übernommenen Steuer.
Finanzgericht Hamburg sieht das Vermögen mitgenommener Lebensgefährtin nicht vermehrt
Das Finanzgericht Hamburg ist dem nicht gefolgt. Die Lebensgefährtin hat gegenüber dem Reiseveranstalter zwar ein Forderungsrecht, allerdings ist sie dadurch nicht im großen Maße bereichert worden. Sie konnte also über das Vermögen nicht frei verfügen. Sie war nur die Begleitung des Klägers und das ist als Gefälligkeit zu betrachten. Eine Vermögensmehrung bei der Lebensgefährtin sei auch nicht durch einen Verzicht des Klägers auf Wertausgleich erfolgt. Hierbei handelt es sich um einen Luxusaufwand, den die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte. Selbst durch die Erfahrung und das Erleben der Reise sei keine Vermögensmehrung aufgekommen, die Begleitung auf der Reise erschöpfe sich vielmehr im gemeinsamen Konsum.
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