Sozialamt muss Kosten für einfachen Grabstein übernehmen

Am 26.06.2018 entschied das Sozialgericht in Mainz, dass das Sozialamt im Rahmen der Bestattungskostenbeihilfe eine einfache aber würdige Bestattung finanzieren muss. Diese soll den örtlichen Verhältnissen entsprechen und beinhaltet auch das Aufstellen eines Grabsteins.

Sozialamt weigerte sich die Kosten für einen Grabstein zu übernehmen

Als die Tochter der Klägerin starb, beantragte sie im Jahr 2010 eine Bestattungskostenbeihilfe bei der beklagten Stadt. Der Antrag wurde bewilligt und die Klägerin erhielt 2.487,92 € für die Bestattungs- und Friedhofskosten. Vier Jahre später beantragte die Klägerin nun die Kostenübernahme des Grabsteins im Wert von 3.100 € und fügte dem Schreiben eine Rechnung bei. Diesen Antrag lehnte die Stadt allerdings ab. Ein Holzkreuz wäre völlig ausreichend und es bestehe kein Anspruch auf Bewilligung der Kosten. Zudem sei der Grabstein in Höhe von 3.100 € unverhältnismäßig. Die Klägerin hingegen war anderer Auffassung und wandte sich an das Sozialgericht. Es sei üblich, auf dem örtlichen Friedhof einen Grabstein auszustellen, was auch in der Friedhofsatzung nachzulesen ist.

SG: Bestattungskostenbeihilfe umfasst Kosten für einfachen Grabstein

Das Sozialamt Mainz hat der Klage teilweise stattgegeben und sprach der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.856,40 € zu. Die Bestattungskosten der Klägerin beinhalten auch die Kosten eines Grabsteins. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten berücksichtigt werden können. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche. Hierfür genüge ein Betrag in Höhe von 1.856,40 €.


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