Betankt ein Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug falsch, so kann der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Arbeitgeber ist weiterhin nicht dazu verpflichtet, einen entsprechenden Tankadapter einzubauen um ein Falschbetanken zu verhindern. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2017 entschieden.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wurde nicht verletzt
Geklagt hatte ein Polizist, der im August 2012 ein Einsatzfahrzeug mit Superbenzin anstatt Diesel betankt hatte. Nachdem der Kraftstoff bezahlt wurde, fuhr dieser weiter und es kam zu einem Motorschaden. Das Land Mecklenburg-Vorpommern machte Schadensersatzforderungen in Höhe von rund 4.500€ geltend, da der Beamte grob fahrlässig gehandelt habe. Der Polizeibeamte klagte gegen diese Forderung mit der Begründung, der Dienstherr habe seine Fürsorgepflicht verletzt, indem kein Tankadapter eingebaut wurde, die eine Falschbetankung verhindert hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht hingegen entschied, dass der Beamte seine Verhaltenspflichten missachtet habe und wies die Klage ab. Der Polizist habe grob fahrlässig gehandelt, weil ihm bewusst war, dass das Einsatzfahrzeug mit Diesel betankt werden muss. Es sei naheliegend und hätte jedem einleuchten müssen, dass das Einsatzfahrzeug mit Diesel betankt werden muss.
Arbeitgeber müssen keinen Tankadapter einbauen
Aus dem Urteil folgt, dass man dem Arbeitgeber oder Dienstherrn keine Mitschuld für den Schaden anlasten kann. Das Gericht bekräftigte weiterhin, dass der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ist, einen Tankadapter einzubauen und damit auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht vorliege. Der Schaden war damit im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung einer Versicherungsleistung vom Arbeitnehmer zu ersetzen.
Wie hoch kann die Haftungssumme für Arbeitnehmer sein?
Eine Summenmäßige Begrenzung der Haftung des Arbeitnehmers ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Rechtsprechung nimmt allerdings in der Regel eine Haftungsbegrenzung vor. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist die Haftung des Arbeitnehmers auf ein halbes bis ein Monatsgehalt begrenzt. Bei grober Fahrlässigkeit erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Existenzgefährdung eine Begrenzung in einer Größenordnung von bis zu drei Monatsgehältern.
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