Das Oberlandesgericht Hamm urteilte über einen Unfall zwischen einem PKW-Fahrer und zwei Fußgängern. Die Fußgänger betraten die Fahrbahn, ohne Rücksicht auf den fließenden Verkehr zu nehmen. Der PKW-Fahrer fuhr auf der 70 km/h beschränkten Straße entweder 11 km/h zu schnell oder reagierte zu spät auf die Fußgänger und erfasste diese. Das Urteil vom 10.04.2018 sprach dem PKW-Fahrer 1/3 der Schuld und dem Fußgängerpaar 2/3 zu (Az.: 9 U 131/16).
Der Sachverhalt
Bei den Klägern handelt es sich um ein Ehepaar im damaligen Alter von 76 und 63 Jahren, die im Januar 2013 dunkel gekleidet eine Straße überqueren wollten, die mit 70 km/h beschränkt ist. Lediglich die Klägerin trug eine beige Hose. Der beklagte Fahrer eines PKW erfasste die Fußgänger und verletzte diese schwer. Eine durchgeführte Beweisaufnahme kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte entweder 81 km/h gefahren war oder zu spät auf die Fahrbahn betretenden Fußgänger reagiert hatte.
Folgen des Unfalls: Schwere und andauernde Verletzungen
Bei dem Zusammenstoß erlitt das ältere Ehepaar unter anderem lebensgefährliche Kopf- und Lungenverletzungen, die bis heute nicht folgenlos verheilt sind. Beide wurden mehrfach operiert und mussten einen längeren, stationären Krankenhausaufenthalt hinnehmen. Ihre ärztlichen Behandlungen dauern an.
Kläger sehen Schuld zu 2/3 beim PKW-Fahrer
Die Kläger verlangen vom beklagten PKW-Fahrer und seiner Haftpflichtversicherung Ersatz ihrer Sachschäden und immaterielle Schäden nach einer Haftungsquote von 2/3. Dies beinhalten ein Schmerzensgeld von 50.000 € für den Kläger und 60.000 € für die Klägerin.
Oberlandesgericht ändert erstinstanzliches klageabweisendes Urteil teilweise ab
Das Landgericht Bochum hatte in der ersten Instanz die Klage abgewiesen, ausgehend von einer einfachen Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten, die hinter den groben Verstoß der Kläger gegen die Vorschrift des § 25 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung zurücktrete. Das ältere Ehepaar legte Berufung ein, welche teilweise erfolgreich war. Nach weiteren Beweisaufnahmen entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass die Haftung im Verhältnis von 1/3 zulasten der Beklagten und von 2/3 zulasten der Kläger zu verteilen ist. Die Richter des Oberlandesgerichts haben ein Grund- und Teil-Endurteil erlassen. Vor dem Landesgericht wird nun noch entschieden, auf welche Höhe sich die Schäden belaufen werden.
Fußgänger verstießen gravierend gegen § 25 Abs. 3 StVO
Nach dem Oberlandesgericht hafteten die Parteien jeweils zu dem oben genannten Verhältnis. Auf beiden Seiten liege ein schuldhaftes Verhalten vor. Jedoch sei den Klägern ein gravierenderer unfallursächlicher Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO zuzuschreiben. Das Ehepaar hätte den PKW-Fahrer wahrnehmen und vorbeifahren lassen müssen, bevor Sie die Straße überqueren.
PKW-Fahrer betrifft ebenfalls Schuld
Den beklagten PKW-Fahrer treffe ebenfalls Schuld. Er habe entweder die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 11 km/h überschritten oder zu spät auf die Fußgänger reagiert. Eine Feststellung des Unfallhergangs zeigt, dass der Unfall nicht mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermieden hätte können, jedoch wäre er mit deutlich geringerem Schaden ausgefallen. Anstatt mit einer Kollision mit mindestens 60 km/h wäre es hierbei mit einer Kollision mit 25 km/h gekommen. Zusätzlich wäre der Kläger voraussichtlich nur streifend erfasst worden. Diese Annahmen rechtfertigen die Haftungsquote von 1/3 zulasten des Beklagten.
Kläger betrifft mehr Schuld
Ohne den schwerwiegenden Verstoß der Kläger hätte der Unfall vermieden werden können, deshalb wiegt diese Schuld deutlich schwerer und rechtfertigt die Quote von 2/3 zulasten des Ehepaars.
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