Feiertagszuschläge sind unpfändbar

Wer sich verschuldet hat und nicht mehr zahlen kann, läuft Gefahr, dass sein Vermögen gepfändet wird. Damit soll es Gläubigern ermöglicht werden, immerhin noch einen Teil ihres verliehenen oder eingesetzten Kapitals zurückzubekommen.

Doch selbst bei Pfändungen kann es Ausnahmen geben. Das hat das Landgericht Trier am 12.05.2016 festgestellt. Nach Beschluss des Gerichts können Zuschüsse zum Gehalt, die für Sonntage, Feiertage oder Wochenenden gezahlt wurden, nicht gepfändet werden.

Arbeitseinkommen sind pfändbar – aber nicht immer

Gläubiger haben im Normalfall das Recht, auch das Arbeitseinkommen eines Schuldners anhand von Pfändungstabellen zum Ausgleich der bei Ihnen bestehenden Schulden heranzuziehen. Feiertags-, Wochenend- und Sonntagszuschläge gelten hier jedoch als Erschwerniszulagen und sind damit besonders schützenswert.

Übrigens gilt diese Regelung auch für flexible Arbeitszeiten, durch die eine relevante Mehrbelastung vorliegt. Damit ist auch in diesem Fall ein Gläubigerzugriff nicht möglich. 

Diese Entscheidung stärkt Schuldner gegenüber Gläubigern und schützt unter besonders schwierigen Bedingungen erworbene Zuschüsse. Für Schuldner gut und sozial, für Gläubiger möglicherweise ein weiteres Ärgernis.

 


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