In einer immer älter werdenden Gesellschaft stellt sich zunehmend für Kinder die Problematik, dass sie für ihre Eltern Unterhalt bezahlen müssen, wenn diese bedürftig werden. Dieser Elternunterhalt ist ein besonderer Unterhalt, bei dem es besondere Regelungen gibt, die für den Laien nicht leicht zu durchschauen sind.
So stellt sich zum Beispiel die Frage, wie der Umstand zu berücksichtigen ist, dass jemand in einer Eigentumswohnung oder einem Haus lebt, das ihm gehört. Aus unterhaltsrechtlicher Sicht wohnt dieses Kind mietfrei und die ersparte Miete ist bei der Bemessung des Elternunterhalts heranzuziehen. Wichtig ist allerdings, dass es nicht auf die objektiv erzielbare Miete ankommt, also nicht darauf, was eine dritte Person für die Wohnung oder das Haus tatsächlich als Miete bezahlen müsste. Maßgeblich ist vielmehr der Betrag, den das Kind im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bezahlen würde, wenn es eine Wohnung oder ein Haus anmieten müsste. Könnte das Kind also zum Beispiel aufgrund seines Einkommens nur EUR 500,00 für eine Mietwohnung aufwenden, dann ist dieser Betrag bei der Unterhaltsberechnung maßgeblich, auch wenn die von dem Kind zum Beispiel bewohnte Eigentumswohnung objektiv mindestens EUR 800,00 an Miete am Markt erzielen würde.
Muss das Kind für das Eigenheim noch Schulden bezahlen, muss dieser Betrag in der Unterhaltsberechnung Berücksichtigung finden.
Wenn jemand auf Elternunterhalt in Anspruch genommen wird, empfiehlt es sich, sich so früh wie möglich anwaltlich beraten zu lassen, zumindest aber die Unterhaltsberechnung - die in der Regel durch das Landratsamt erfolgt - überprüfen zu lassen.
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