Die Grundgesetze bleiben immer erhalten. Von Zeit zu Zeit werden die einen oder anderen Gesetze an die Anforderungen der modernen Gesellschaft angepasst, um die bestmöglichen Bedingungen zu schaffen. Eines davon ist das Mutterschutzgesetz, welches 2018 eine Reform erhalten hat, aber sich seit seiner Einführung 1952 nicht in der Kernaussage verändert hat. Was die neuen Regelungen im Detail für Studentinnen bedeuten, möchten wir heute näher beleuchten.
Neuer Name verdeutlicht schützende Personengruppen
Seit dem 1. Januar 2018 hat sich im Mutterschutzgesetz ein wenig geändert. Zum einen wurde der Name in „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium“ geändert. Damit soll deutlich gemacht werden, dass nicht nur Arbeitnehmer-Müttern gewisse Rechte zustehen, sondern eben auch Studentinnen. Ebenfalls gelten die Regelungen für Schülerinnen, Praktikantinnen und arbeitnehmerähnliche Frauen.
Die neuen Regelungen des „Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium“
Das „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium“ schließt nicht nur Frauen ein, die Ihr Kind bereits bekommen haben, sondern auch die, die noch vor der Geburt stehen. Wer derzeit schwanger ist oder in nächster Zeit schwanger werden könnte, muss kein Aus seiner Berufstätigkeit fürchten.
- Die Arbeitgeber werden in die Pflicht genommen, den Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin so zu gestalten, dass er schwangerschafts- und stillzeitgerecht ist. Hierfür wurden die bestehenden Regelungen erweitert und konkretisiert.
- Dafür wurden einige Verbote allerdings auch gelockert, sodass Schwangere nun auch nachts oder an Sonn- und Feiertagen arbeiten dürfen. Dazu muss gesagt werden, dass diese Lockerung stark in der Kritik steht, denn ein jeder weiß, dass Arbeitgeber damit eine neue Verfügbarkeitserwartung an ihre schwangeren Mitarbeiter stellen könnten (und wahrscheinlich werden).
- Wer eine Fehlgeburt erleidet oder ein behindertes Kind gebärt, kann ab sofort von einem stärkeren Schutz profitieren.
Was ändert sich für Studentinnen?
Das neue „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium“ wurde vor allen von Studentinnen mit Spannung erwartet. Viele sind der Ansicht, dass die beste Zeit, um ein Kind zu bekommen, das Studium sei. Entsprechend freuen diese sich über die neuen Regelungen sehr, weil ihnen so noch mehr Möglichkeiten zur Verfügung stehen.
So wird ihnen freigestellt, ob sie sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt an den obligatorischen Studienveranstaltungen teilnehmen möchten. Sie können es zwar, sind dazu aber nicht mehr verpflichtet. Manch eine Hochschwangere weiß, wie unmöglich diese Auflage zu erfüllen war, denn nicht jede Schwangerschaft ist gerade kurz vor bzw. kurz nach der Entbindung noch ein Kinderspiel.
Die Studentinnen, die Ihr Kind stillen möchten, haben die Möglichkeit, hierfür eine Freistellung für die Pflichtveranstaltungen zu erhalten.
Weiterhin bekommen sie ein „Beschäftigungsverbot“, welches sich auf Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit bezieht. Das bedeutet, dass sie nicht an Pflichtveranstaltungen teilnehmen müssen, die zwischen 20 und 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen stattfinden.
Dabei ist zu beachten, dass es sich um eine Möglichkeit handelt, aber um kein Muss. Den studentischen Müttern wird die Wahl gelassen, ob sie diesen Mutterschutz ganz oder nur teilweise in Anspruch nehmen.
Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns!
Telefon: 07835 - 54740
E-Mail: info@ra-scheid.de