Urlauber durfte eigenmächtig Ersatzflugzeug buchen

Hat der Rückflug bei einer Pauschalreise Verspätung, so kann der Urlauber eigenständig einen Ersatzflug buchen, für den der Reiseveranstalter die Mehrkosten übernehmen muss. Allerdings gilt das nur, wenn der Reiseveranstalter nicht darauf hingewiesen hat, dass der Reisende verpflichtet ist, den Reisemangel anzuzeigen. In einem solchen Fall kommt es nicht auf ein vorhergehendes Abhilfeverlangen des Fluggastes an, dies entschied der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 03.07.2018 (Az.: X ZR 96/17).

Nach Verspätung bucht Reisende Ersatzflugzeug in Eigenregie

Die Klägerin buchte für sich und ihre Familie eine Pauschalreise in die Türkei bei dem beklagten Reiseveranstalter. Laut Reiseunterlagen, war der Rückflug von Antalya für 20:05 Uhr geplant. Durch technische Probleme wurde der Rückflug auf 22:40 Uhr verschoben und nicht, wie gebucht, als Zielort der Flughafen in Frankfurt angeflogen, sondern der Flughafen Köln/Bonn mit zusätzlichem Bustransfer nach Frankfurt. Alles in allem handelte es sich hierbei um eine Verspätung von 6,5 Stunden. Daraufhin buchte die Klägerin in Eigenregie einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft von Antalya nach Frankfurt - jedoch ohne sich vorab mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen. Die entstandenen Mehrkosten machte die Klägerin gegen den Beklagten geltend. 

Fehlende vorherige Abhilfeersuchen: Landesgericht verneint Ansprüche

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Anspruch konnte nicht geltend gemacht werden, da die Klägerin vorher kein Hilfeersuchen beim Reiseveranstalter angefordert hatte oder eine Frist gesetzt hatte. Der Reiseveranstalter habe auf diese Obliegenheiten nicht gesondert hinzuweisen. Ein Abhilfeverlangen und eine Fristsetzung seien auch nicht entbehrlich gewesen. Die Klägerin hätte vor dem Buchen des Ersatzflugs telefonisch Kontakt zum Beklagten aufnehmen können und auch müssen. Im Streitfall lägen auch keine gesonderten Umstände vor, die die Klägerin von dieser Verpflichtung befreien würde. Die Klägerin legte Revision ein.

Beklagte haftet ungeachtet fehlenden Abhilfegesuchs wegen Verletzung der Hinweispflicht

Der Bundesgerichtshof hat nun der Klägerin Recht gegeben und das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben. Die Beklagte habe die Klägerin entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV nicht darauf hingewiesen, dass man grundsätzlich einen Mangel anzeigen müsse. Diese Pflichtverletzung habe zur Folge, dass sich die Beklagte gegenüber dem geltend gemachten Ersatzanspruch weder auf das Fehlen einer Mangelanzeige noch auf das Unterbleiben einer Fristsetzung berufen dürfe. Unter den gegebenen Umständen war also die Klägerin nicht verpflichtet, ein Abhilfeverlangen oder eine Fristsetzung an die Beklagten zur richten.


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