Nicht jeder Urlaub verläuft reibungslos. Wer schon einmal weggefahren ist, weiß um diesen Umstand – und keiner wünscht sich Ärger und ein Gerichtsverfahren im Anschluss des Urlaubs. Das musste auch ein Kreuzfahrtgast feststellen, der sich mit seinem Kummer allerdings nicht abfinden wollte und nach seiner Reise Beschwerde einreichte. Mit dieser musste sich das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 153/15) auseinandersetzen und die Frage klären, ob diese Beschwerden Reisemängel darstellen, und damit eine Reisepreisminderung rechtfertigen, oder ob es sich um bloße Unannehmlichkeiten handelt, die es hinzunehmen gilt.
Die Liste der Beschwerden
Der Kreuzfahrtgast war mit seiner Reise im November/Dezember 2015 scheinbar ganz und gar nicht zufrieden. Nach der Kreuzfahrt, die immerhin stolze 50 Tage ging und aus vier Teilstrecken bestand, bemängelte er folgende Dinge:
· Die Guides sprachen kein Deutsch.
· Er bekam, auch auf Nachfrage, keine Balkonkabine.
· Auf dem Rückflug konnte er, trotz (kostenloser) Sitzplatzreservierung, nicht neben seiner Frau sitzen.
Was für den einen nur Kleinigkeiten sind, brachte für den Gast das Fass zum Überlaufen, sodass er versuchte, den Preis im Nachhinein zu drücken. Als dies nicht gelang, zog er vor Gericht, wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in "ReiseRecht aktuell" berichtete.
Wann sind Unannehmlichkeiten Reisemängel?
Das Amtsgericht Rostock musste nun klären, ob es sich bei den Beschwerden um Unannehmlichkeiten oder um Reisemängel handelte. Ersteres berechtigt den Reisenden nicht zu einer Reisepreisminderung bzw. verpflichtet den Veranstalter nicht dazu, einen Teil zurückzuerstatten. Es sei denn, dass er das aus reiner Kulanz tut – was er aber nicht wollte. Das Amtsgericht Rostock sah es wie der Reiseveranstalter und urteilte gegen den Kläger.
Das Urteil des Amtsgerichts Rostock
Grundlage hierfür waren die allgemeinen Bedingungen zu den Landausflügen. In diesen war vermerkt, dass es sein kann, dass nicht für alle Länder ein Guide verfügbar sei, welcher der deutschen Sprache mächtig ist. Ein Blick in die AGB hätte dem Kläger wohl einiges an Ärger erspart. Weiterhin war er sich nicht im Klaren darüber, dass er einen Vertrag über eine Meerblickkabine abgeschlossen hatte. Von einer Balkonkabine war, sehr zu seinem Leidwesen, nicht die Rede. Auch das Argument, dass ein anderer Gast eine Balkonkabine bekam, als er nach dieser fragte, erfüllt nicht seinen Anspruch.Hinsichtlich der Sitzplatzproblematik des Rückflugs gab es zwar eine kostenfreie Sitzplatzreservierung, aber nach Ansicht des Amtsgerichts bestünde deswegen kein Anspruch auf die Reservierung von zwei Plätzen, die direkt nebeneinanderliegen. Dafür fehlte nämlich die entsprechende Buchungsmöglichkeit. Dies ist bei einem 2-mal 6 Stunden-Flug zwar sehr ärgerlich, (und wohl auch für jeden verständlich, der gemeinsam mit jemandem verreist,) aber am Ende doch nur eine weitere Unannehmlichkeit.
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