Sofern auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, lohnt sich für den Arbeitgeber im Falle einer arbeitnehmerseitigen Kündigung ein Blick in den Tarifvertrag. Ist in dem Tarifvertrag geregelt, dass eine Sonderzuwendung (z.B. Weihnachtsgeld) zu bezahlen ist, dann gibt es oft auch Regelungen, wonach diese Sonderzuwendung zurückzubezahlen ist, wenn der Arbeitnehmer zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraumes (z.B. 31. März des Folgejahres) aus dem Unternehmen ausscheidet. Dient die Sonderzuwendung als Vergütung für geleistete Arbeit, dann darf die im Vorjahr bezahlte Sonderzuwendung zurückverlangt werden, wenn der Arbeitnehmer aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine entsprechende tarifvertragliche Regelungen wirksam ist und nicht gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG (GG) geschützte Grundrecht auf Berufsfreiheit verstößt.
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass eine Rückzahlungsklausel in einem Arbeitsvertrag enthalten ist. Da es sich bei diesen arbeitsvertraglichen Regelungen in der Regel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, unterliegen diese einer besonderen Inhaltskontrolle. Ist die Sonderzahlung Vergütung für schon erbrachte Arbeit, dann stellt das BAG klar, dass sie nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, abhängig gemacht werden kann. Eine solche Klausel wäre unwirksam, weil dem Arbeitnehmer eine bereits verdiente Vergütung nach Ablauf des Bezugszeitraums nicht rückwirkend entzogen werden kann.
Dient hingegen eine arbeitsvertraglich zugesagte Sonderzahlung ausschließlich der Honorierung der Betriebstreue, kann eine Rückzahlungsklausel wirksam vereinbart werden.
Die Rückzahlungsvoraussetzungen und der Bindungszeitraum müssen außerdem eindeutig geregelt sein. Es dürfen auch nicht beliebig lange Bindungsfristen gewählt werden. Kleingratifikationen dürfen keiner Rückzahlung unterworfen werden. Ursprünglich war das BAG von einer Grenze von 200 DM ausgegangen. Heute dürften dies zumindest 400 € sein. Bindungsfristen über den 30. Juni des Folgejahres hinaus sind unzulässig. Bei Weihnachtsgratifikationen, die weniger als ein Monatsgehalt betragen, ist eine Bindungsfrist bis zum 31. März des Folgejahres zulässig.
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