OLG Frankfurt am Main urteilt über Gebläsebalkenschäden in Waschanlage

Vielleicht ist es Ihnen auch schon passiert, dass Sie Ihr Auto in die Waschanlage gefahren haben, um es mal wieder von oben bis unten auf Hochglanz zu bringen. In den meisten Fällen geht dies reibungslos, doch das eine oder andere Mal kann durch die Gebläsebalken in einer Waschanlage ein Schaden entstehen. Der Ärger ist groß – vor allem, wenn sich niemand für den Schaden verantwortlich fühlt, wie es im Falle eines Kfz-Besitzers war. Er zog vor Gericht, weil der Betreiber der Waschanlage bzw. dessen Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden aufkommen wollte.

Der vorliegende Fall

Der Kläger war in einer Waschanlage und hatte das Pech, dass der Gebläsebalken nicht kurz vor der Scheibe hochgegangen, sondern gegen die Scheibe gestoßen ist. Dadurch entstand ein Schaden, den er von dem Betreiber der Waschanlage ersetzt haben wollte. Dessen Haftpflichtversicherung weigerte sich allerdings für den Schaden aufzukommen, sodass die Parteien vor Gericht landeten.

Haftpflichtversicherung weigerte sich zu zahlen

In der ersten Instanz bekam der Kläger Recht und sollte nach dem Urteil einen Teilbetrag ausgezahlt bekommen. Der Grund hierfür waren die AGB, die ausgehängt waren. Dort stand unter anderem vermerkt: „Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden.“

So war es in diesem Fall, denn der Sensor des Trocknungsbügels war defekt, weswegen der Gebläsebalken nicht hochfuhr.

Urteil des OLG Frankfurt am Main

Als es dann in Berufung ging, wurde die Klage vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main abgewiesen (Az.: 11 U 43/17). Als Grund hierfür wurde genannt, dass der Betreiber zwar die Schäden zu übernehmen hätte, dies aber nur dann der Fall sei, wenn eine „schuldhafte Pflichtverletzung“ vorliegen würde. Diese war in dem konkreten Fall nicht nachzuweisen, weil der Sensorschaden auch dann nicht hätte vermieden werden können, wenn eine pflichtgemäße Sorgfalt vorliegt. Deswegen muss er den Schaden auch nicht übernehmen.

Dem Kläger steht es nach Aussagen des OLG allerdings noch frei, den Hersteller der Waschanlage in die Verantwortung zu ziehen. Ob er diesen Weg bereits gegangen ist, ist nicht bekannt.


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