In Magdeburg klagte ein Hauseigentümer gegen eine Herausgeberin eines Anzeigenblatts und bekam Recht. Die Herausgeberin eines kostenlosen, zwei Mal wöchentlich erscheinenden Anzeigenblatts darf dieses nicht mehr vor den Hauseingängen eines bestimmten Mietshauses verteilen oder durch Dritte ablegen lassen (Urteil vom 29.11.2017, Az.: 150 C 518/17).
Anzeigenblätter vor der Haustür abgelegt
Die Beklagte lies ihr kostenloses Anzeigeblatt zwei Mal die Woche verteilen. Diese wurden vor den Hauseingangstüren abgelegt, wenn sich die Briefkästen im Haus befanden und die Haustür abgeschlossen war. Der Kläger war dadurch genötigt, die vor der Hauseingangstür liegenden Anzeigenblätter oder durch Wind und Regen vor dem Haus verteilten Anzeigenblätter wegzuräumen. Trotz mehrfachem auffordern, das Ablegen der Blätter zu unterlassen, kam die beklagte Herausgeberin der Bitte nicht nach.
Arbeitsgericht Magdeburg bejaht unzulässigen Eingriff und bejaht Unterlassungsanspruch
Durch das wiederholte Ablegen der Anzeigeblätter gegen den erklärten Willen des Klägers sah das Gericht Magdeburg einen nicht hinzunehmenden Eingriff in dessen Eigentum, weshalb der Kläger gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 903, 862 BGB habe. Dieser Anspruch sei bei kostenlosen Handzetteln bereits obergerichtlich anerkannt. In diesem Fall liege ebenfalls eine unzulässige Beeinträchtigung vor. Dabei sei es irrelevant, ob es sich um Werbung oder eine kostenlose Tageszeitung handle. Relevant sei nur, ob der Empfänger diese Zusendung möchte oder nicht. Da in diesem Fall der Kläger das Auslegen ablehne und das Anzeigenblatt aus weitaus mehr Papier bestehe als bloße Handzettel, sei hier der Aufwand der Beseitigung deutlich höher. Das spreche für einen unzulässigen Eingriff.
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