Durch die Ausnutzung von Trickbetrügern ist die Rauchwarnmelderpflicht derzeit wieder in aller Munde. Diese geben vor überprüfen zu wollen, ob die Rauchmelder angebracht worden sind oder nicht, um sich Zugang zu Wohnungen zu verschaffen und so in Erfahrung zu bringen, ob ein späterer Einbruch erfolgversprechend ist oder nicht.
Seit Juli 2013 gilt auch in Baden-Württemberg eine Pflicht zum Anbringen von Rauchwarnmeldern. Für bestehende Gebäude gilt diese Verpflichtung seit Januar 2015. Eigentümer müssen dafaür sorgen, dass in allen Schlafzimmern, Fluren und Treppenhäusern Rauchwarnmelder angebracht werden.
Bei einem Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern verhält sich der Eigentümer zwar rechtswidrig, mit einem Bußgeld ist ein solcher Verstoß jedoch nicht sanktioniert. Ein Eigentümer läuft jedoch bei einem Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung im Schadensfall Gefahr, dass die Leistungen aus der Feuerversicherung für das Gebäude gekürzt werden.
Auch der BGH musste sich im letzten Jahr mit Rauchwarnmeldern auseinander setzen.
So hat der BGH am 17.06.2015 entschieden, dass der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann zu dulden hat, wenn er die Wohnung zuvor bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.
Dies wird mit der gesetzlichen Verpflichtung des Eigentümers, Wohnraum mit Rauchwarnmeldern auszustatten, begründet.
Da es sich bei der Ausstattung der Wohnung mit einem Rauchwarnmelder um eine Modernisierungsmaßnahme handelt und dies regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit führt, durch den auch der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird und die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden, ist der Mieter auch zu einer entsprechenden Mieterhöhung verpflichtet, die aufgrund dieser Maßnahme vom Vermieter ausgesprochen wird.
Und obwohl es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne der §§ 555 a ff. BGB handelt, besteht aufgrund des geringfügigen Eingriffs keine Pflicht zur vorherigen Ankündigung dieser Maßnahme (Bagatellmaßnahme).
(Urteile des BGH vom 17.06.2016, VIII ZR 290/14 und VIII ZR 216/14).
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