Für alle Elternteile, die Unterhalt für ihre Kinder beanspruchen können, ist von Bedeutung, dass die sogenannte "Düsseldorfer Tabelle" zum 01.01.2016 geändert wurde.
Diese Tabelle wird sowohl von Anwälten, als auch von den Familiengerichten zur Bemessung des Kindesunterhaltes herangezogen. Die geänderte Tabelle hat zur Folge, dass es für die Kinder mehr Geld gibt.
Bereits das zweite Mal innerhalb kurzer Zeit, zuletzt zum 01.08.2015, sind die Sätze der Düsseldorfer Tabelle angehoben worden.
Der Mindestbedarf für minderjährige Kinder beläuft sich ab dem 01.01.2016 bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres auf EUR 335,00 statt bislang EUR 328,00.
Für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres auf EUR 384,00, statt bislang EUR 376,00 und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit beträgt der Mindestbedarf EUR 450,00 statt bislang EUR 440,00 monatlich.
Der Bedarf ist allerdings nicht identisch mit dem Zahlbetrag. Vielmehr wird vom Bedarf jeweils die Hälfte des Kindergeldes in Abzug gebracht, sodass
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres nun
EUR 240,00 statt bislang EUR 236,00
für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nun
EUR 284,00 statt bislang EUR 289,00
und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit nun
EUR 355,00 statt bislang EUR 348,00
zu bezahlen sind. Dies ist allerdings lediglich der Mindestunterhalt. Verdient der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, mehr, muss ein höherer Unterhalt bezahlt werden.
Falls bislang bereits ein dynamischer Unterhaltstitel existiert, sei dies eine Jugendamtsurkunde, ein gerichtliches Urteil oder ein Beschluss, ist der neue Betrag tituliert und es ist keine Abänderung erforderlich. Ist der bisherige Unterhaltstitel statisch, muss eine Abänderung erfolgen.
Wer als Unterhaltsberechtigter unsicher ist, ob hier etwas getan werden soll, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Gerne können Sie uns per E-Mail oder telefonisch kontaktieren.
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